VG Karlsruhe - Urteil vom 26.01.2022
4 K 3218/19
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; AO § 90 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 150 Abs. 4 S. 1; KAG BW § 9 Abs. 4; Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung);

VG Karlsruhe - Urteil vom 26.01.2022 (4 K 3218/19) - DRsp Nr. 2022/3697

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 3218/19

DRsp Nr. 2022/3697

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe sind den Steueranmeldungen die Zählwerksausdrucke "in vollständiger Form" beizufügen. Zählwerksausdrucke in vollständiger Form sind diejenigen Ausdrucke der Spielgeräte, die alle Informationen bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat enthalten, deren Ausdruck die Spielgeräte erlauben. § 7 Abs. 2 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und 2 GG).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a; AO § 90 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 5; AO § 150 Abs. 4 S. 1; KAG BW § 9 Abs. 4; Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung);

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die für November 2018 durch die Beklagte festgesetzte Vergnügungssteuer.

Er hat im Gebiet der Beklagten in verschiedenen Gaststätten mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.