1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen die für November 2018 durch die Beklagte festgesetzte Vergnügungssteuer.
Er hat im Gebiet der Beklagten in verschiedenen Gaststätten mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.
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