BFH - Beschluss vom 15.09.2004
I B 92/04; I B, 93/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 387
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6291/03

vGA - Gelddiebstahl

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I B 92/04; I B, 93/04

DRsp Nr. 2004/20295

vGA - Gelddiebstahl

Das FG kann die Prüfung, ob Gelddiebstähle nicht nur betrieblich bedingt, sondern durch die Belange des Geschäftsführers gesellschaftlich mitveranlasst waren, aufgrund der konkreten, feststehenden Gegebenheiten des Einzelfalles und losgelöst von einem (tatsächlichen oder hypothetischen) Fremdvergleich vornehmen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Bei den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) handelt es sich um zwei Schwestergesellschaften, jeweils in der Rechtsform der GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist jeweils X.