BFH - Urteil vom 14.07.2004
I R 24/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 109
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1009/02

vGA - Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen I R 24/04

DRsp Nr. 2004/19177

vGA - Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, sind aus steuerlicher Sicht regelmäßig vGA. Das gilt gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.2. Nämliches gilt, wenn die zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1998 gegründete GmbH, die eine Gaststätte betreibt. Einer ihrer Gesellschafter war im Streitjahr (1999) A, der zu einem Drittel am Stammkapital der Klägerin beteiligt war. A war im Streitjahr zugleich alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.