BFH - Beschluss vom 18.03.2004
VIII B 105/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 958
GmbHR 2004, 918
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 630/02

vGA - unentgeltliche Überlassung von Mandantenverträgen

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen VIII B 105/03

DRsp Nr. 2004/5954

vGA - unentgeltliche Überlassung von Mandantenverträgen

1. Es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die unentgeltliche Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH vom Wettbewerbsverbot sich nicht zwangsläufig auf die Überlassung der Mandantenverträge erstreckt. Im Verzicht auf das Entgeld für die Überlassung der Mandantenverträge ist deshalb regelmäßig eine vGA zu sehen.2. Die vGA stellt keine Entschädigung i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 § 34 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 1994 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Er war nach dem Gesellschaftsvertrag vom Wettbewerbsverbot befreit; eine Gegenleistung hatte er dafür nicht zu erbringen.

Die GmbH stellte zum 31. März 1994 ihre Tätigkeit ein und befindet sich seit dem in Liquidation. Der Antragsteller führt seit dem 1. April 1994 die Geschäfte der GmbH im eigenen Namen fort. Das bilanzierte Anlagevermögen der GmbH übernahm er gegen Entgelt, die Mandantenverträge übertrug ihm die GmbH mit Zustimmung der Mandanten unentgeltlich.