BFH - Urteil vom 07.03.2007
I R 45/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1710
GmbHR 2007, 1055
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2994/00

vGA

BFH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 45/06

DRsp Nr. 2007/14216

vGA

1. Zum Begriff der vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991. 2. Eine vGA kann u. a. gegeben sein, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Darlehensgewährung durch die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 (KStG 1991) geführt hat und ob insoweit die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Ferner ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin auf eine Bürgschaftsverpflichtung steuerrechtlich als vGA zu behandeln sind.