I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Darlehensgewährung durch die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 (KStG 1991) geführt hat und ob insoweit die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Ferner ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin auf eine Bürgschaftsverpflichtung steuerrechtlich als vGA zu behandeln sind.
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