BFH - Beschluss vom 10.05.2005
VIII B 121/04
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1776
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 275/02

vGA: beherrschender Gesellschafter - Zuflussfiktion

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 121/04

DRsp Nr. 2005/11482

vGA: beherrschender Gesellschafter - Zuflussfiktion

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter die vGA bereits mit der Fälligkeit der gegen die KapG gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 5.10.2004 VIII R 9/03).

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Annahme, dem Kläger als dem Alleingesellschafter der GmbH seien in den Streitjahren verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) zugeflossen, doppelt begründet. Hat ein FG sein Urteil kumulativ auf mehrere, jeweils tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Dies trifft im Streitfall nicht zu.