FG Köln - Urteil vom 22.10.2008
13 K 1164/05
Normen:
KStG § 8a; DBA Deutschland-Schweiz Art. 25 Abs. 3; OECD-MA Art. 24 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 509

vGA bei Darlehen des Alleingesellschafters

FG Köln, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 13 K 1164/05

DRsp Nr. 2009/4879

vGA bei Darlehen des Alleingesellschafters

1. Ein unbefristetes Darlehen, das der deutsche Alleingesellschafter seiner schweizerischen Kapitalgesellschaft gewährt, widerspricht nicht dem Klarheitsgebot, sondern unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 607 BGB bzw. Art. 318 des Schweizer Obligationenrechts. Passivierte Schuldzinsen bei der Gesellschaft sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen. 2. Keinen Verstoß gegen das Gebot tatsächlicher Durchführung stellt es dar, wenn die Vertragsparteien konkludent die Höhe des Zinssatzes durch tatsächliche Übung verändern. Ferner ist es nicht schädlich, wenn sich an einer Abrede über den Zinszahlungstermin fehlt. Eine fehlende Sicherheitsleistung ist ebenso unschädlich, solange der Darlehensgeber als Alleingesellschafter hinreichend Einfluss auch die Rückzahlung hat. 3. § 8a KStG für die Jahre 1999, 2000, 2001 verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland-Schweiz/Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.

Normenkette:

KStG § 8a; DBA Deutschland-Schweiz Art. 25 Abs. 3; OECD-MA Art. 24 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schuldzinsen aus verschiedenen Darlehen, die der Klägerin von ihrem Alleinaktionär gewährt worden sind, verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - im Sinne der §§ 8 Abs. 3 oder 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - darstellen.