FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2012
4 K 3298/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 1; KStG § 32a Abs. 1;

vGA bei Darlehensgewährung durch GmbH Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 3298/10

DRsp Nr. 2013/15287

vGA bei Darlehensgewährung durch GmbH Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

1. Erwirbt der Gesellschafter mit Mitteln der GmbH ein Grundstück, liegt eine vGA vor, wenn er von Anfang an nicht ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte. Im Streitfall wurden keine nennenswerten Tilgungen geleistet, sondern es im Gegenteil hingenommen, dass seine Darlehensschuld durch die Belastung des Darlehens-/ Verrechnungkontos mit den fälligen Zinsen weiter angestiegen ist. Tilgungsmöglichkeiten (z. B aus dem Gewinn des Einzelunternehmens) wurden nicht genutzt. 2. Wird bei einer verdeckten Gewinnausschüttung die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters auf § 164 Abs. 2 Satz 1 AO gestützt, ist unerheblich, ob diese auch auf § 32a Abs. 1 KStG gestützt werden könnte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 164 Abs. 2 S. 1; KStG § 32a Abs. 1;

Tatbestand