FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2012
4 K 4769/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 32a Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10

vGA bei Darlehensgewährung durch GmbH Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG, wenn eine Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung unterbleibt Verletzung der Ermittlungspflicht des FA und Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 4769/10

DRsp Nr. 2013/15288

vGA bei Darlehensgewährung durch GmbH Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG, wenn eine Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung unterbleibt Verletzung der Ermittlungspflicht des FA und Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

1. Erwirbt der Gesellschafter mit Mitteln der GmbH ein Grundstück, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn er von Anfang an nicht ernstlich bestrebt war, die erhaltenen Mittel in absehbarer Zeit wieder zurückzuzahlen, und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung von vornherein nicht begründet werden sollte. 2. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung ist nach dem Sinn und Zweck des § 32a Abs. 1 KStG ist auch dann möglich, wenn eine Änderung des KSt-Bescheids unterbleibt, da sich die vGA bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht auswirkt. 3. Das der Finanzverwaltung in § 32a Abs. 1 KStG eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste, so dass die Ausübung des Ermessens im Änderungsbescheid nicht begründet werden muss.