Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind. Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern R. und K. mit Gesellschaftsvertrag von 1986 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter hielten jeweils 50 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern wurden die Gesellschafter bestellt. K. übertrug durch Vertrag vom 19.01.94 mit Wirkung zum 01.10.93 seine Geschäftsanteile auf I.R. und wurde als Geschäftsführer abberufen. In den am 11.06.86 mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Arbeitsverträgen (als Muster wird der Vertrag mit I.R. vorgelegt) heißt es unter § 8:
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