I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1984 gegründete GmbH. An ihr ist zu 30 % B beteiligt.
Die Klägerin erwarb von B dessen Einzelunternehmen zu einem Kaufpreis in Höhe von 350 000 DM. Sie zahlte den Kaufpreis in Raten, davon im Streitjahr 1987 32 688 DM. Bis zum Ende des Streitjahres hatte sie insgesamt 98 324 DM gezahlt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß die Klägerin die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens einschließlich Geschäftswert zu einem um 150 980 DM überhöhten Preis von B erworben habe und insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege. Aufgrund von Verlustvorträgen ergab sich im Streitjahr allerdings kein zu versteuerndes Einkommen. Die Körperschaftsteuer 1987 setzte das FA gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf 7 906 DM fest. Dabei ging es davon aus, daß 43 % (= Verhältnis des überhöhten Kaufpreisanteils zum Gesamtkaufpreis) der im Streitjahr gezahlten Rate Ausschüttung i.S. des § 27 KStG sei.
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