FG München - Urteil vom 05.05.2011
7 K 1349/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 2; BGB § 614; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

vGA bei Nichtauszahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 1349/09

DRsp Nr. 2011/19112

vGA bei Nichtauszahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Wird der mit einem beherrschendem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, da die vereinbarte monatliche Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine vGA vor. 2. Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Auch in diesem Fall müssen aber die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2; BGB § 614; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2;

Tatbestand