Zu 2.: Betriebliche Anlagegegenstände, insbesondere Grundstücke, Gebäude und betrieblich genutzte Maschinen, sind bei der Beurteilung grundsätzlich nicht miteinzubeziehen, da die Gefahr der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs durch die Verwertung wesentlicher Betriebsgrundlagen besteht.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH durch Beschluß vom 17.12.1998 - I B 87/98 (n.v.) als unzulässig verworfen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|