Als besonderer Umstand, der für die Vereinbarung einer Umsatztantieme spricht, soll die Aufbauphase eines Unternehmens gelten (BFH vom 19.5.1993, BFH/NV 1994, 124), wobei jedoch der BFH betont, daß in solch einem Fall die Kapitalgesellschaft (z.B. durch eine Revisionsklausel oder eine zeitliche Beschränkung im Arbeitsvertrag) sicherstellen müsse, daß die Zahlung der umsatzabhängigen Tantieme tatsächlich auf die Dauer der Aufbauphase beschränkt bleibe.
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