FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2014
6 K 6208/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

VGA bei Vereinbarung einer Umsatzpacht mit beherrschendem Gesellschafter und bei sich zu Gunsten der Gesellschaft auswirkender Vereinbarung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 6208/11

DRsp Nr. 2014/4591

VGA bei Vereinbarung einer Umsatzpacht mit beherrschendem Gesellschafter und bei sich zu Gunsten der Gesellschaft auswirkender Vereinbarung

1. Die Vereinbarung einer Umsatzpacht kann zu einer vGA führen, wenn eine Obergrenze nicht vereinbart ist und wenn die mit einem beherrschenden Gesellschafter getroffene Vereinbarung dem formellen Fremdvergleich nicht standhält. 2. Auch eine sich zu Gunsten der Kapitalgesellschaft auswirkende Vereinbarung kann zu einer vGA führen, wenn sie dem Fremdvergleich nicht standhält.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KörperschaftsteuergesetzKStG –.

Die Klägerin ist eine GmbH, die am 25. März 1999 unter der Firma „B. GmbH” von Frau C. und Herrn D. gegründet wurde. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erbringung von Transportleistungen, Abbruch- und Abrissarbeiten, Containerdiensten sowie die Entsorgung von Stoffen aller Art und das Recycling.