BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 96/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1375

VGA bei widersprüchlichen Vereinbarungen

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 96/97

DRsp Nr. 1998/17402

VGA bei widersprüchlichen Vereinbarungen

Schließt eine GmbH in zeitlichem Zusammenhang zwei sich widersprechende Vereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, so mangelt es nur dann an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung, wenn nicht zu erkennen ist, welche von beiden Vereinbarungen die maßgebliche ist (Anschluß an BFH vom 24.5.1989, BStBl II, 800).

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren beherrschender Gesellschafter K ist. Diesem wurde am 2. Januar 1987 eine schriftliche Pensionszusage (für, Altersinvaliden-, Witwen- und Waisenrente) erteilt, für die die Klägerin eine Rückstellung bildete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) anerkannte diese Rückstellung - dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach - erst vom Streitjahr 1989 an. Betreffend die Streitjahre 1987 und 1988 behandelte das FA sie als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil K im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage nicht wirksam vom Verbot des Abschlusses von In-sich-Geschäften gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit worden sei. Diese Befreiung und ihre Eintragung in das Handelsregister waren erst am 8. Juni bzw. am 19. Juli 1989 erfolgt.