FG Hamburg vom 13.02.2001
VI 156/00
Fundstellen:
EFG 2001, 774
GmbHR 2001, 680

VGA: Bemessungsgrundlage für eine Tantieme

FG Hamburg, vom 13.02.2001 - Aktenzeichen VI 156/00

DRsp Nr. 2001/13252

VGA: Bemessungsgrundlage für eine Tantieme

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes "des Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaft- und Gewerbesteuer", ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Vertragsparteien unter "Jahresüberschuss" verstanden haben.

Für die Praxis:

Unter "Jahresüberschuss" ist zwar nach § 275 Abs. 2 HGB das Jahresergebnis zu verstehen, dass sich nach Saldierung sämtlicher Erträge und betrieblicher Aufwendungen (einschließlich der Tantiemeaufwendungen) ergibt. Bei GmbH-Geschäftsführern ist es aber üblich, eine gewinnabhängige Tantieme nach dem Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme zu berechnen.

Fundstellen
EFG 2001, 774
GmbHR 2001, 680