FG Münster - Urteil vom 29.01.2015
12 K 3909/11 E
Normen:
EStG § 20 Abs 1 Nr 1;

vGA durch Darlehensgewährung an eine GmbH, an der eine dem Gesellschafter nahestehende Person beteiligt ist

FG Münster, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 12 K 3909/11 E

DRsp Nr. 2015/5783

vGA durch Darlehensgewährung an eine GmbH, an der eine dem Gesellschafter nahestehende Person beteiligt ist

Der Anscheinsbeweis für eine Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis und damit für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendungen an eine juristische Person, an der eine dem Gesellschafter nahe stehende Person beteiligt ist, setzt nicht voraus, dass die Beteiligung der nahe stehenden natürlichen Person an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung für 2005 und 2006 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers (Kl.) zu erfassen sind (§ 20 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren neben seinem Bruder, Herrn M 2, zu 50 v. H. als Gesellschafter an der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in L (AG S, HRB) beteiligt. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Herstellung und der Vertrieb von Katalysatoren. Die GmbH war im Jahr 1994 gegründet worden. Bei der Gründung der A-GmbH war neben dem Kläger und seinem Bruder auch der Vater beteiligt, der als Gesellschafter im Jahr 2000 ausschied. Der Vater ist verstorben.