FG Saarland - Beschluss vom 07.01.2015
1 V 1407/14
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 8 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 2285

vGA durch Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung der 1-%-Regelung auf Gesellschafterebene bei ausschließlich privater Nutzung

FG Saarland, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 1 V 1407/14

DRsp Nr. 2015/5890

vGA durch Fahrzeugüberlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anwendung der 1-%-Regelung auf Gesellschafterebene bei ausschließlich privater Nutzung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die vGA an einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer – im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten – privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auf Ebene der Körperschaft nicht nach der 1-%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was i. d. R. zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. 2. Auf Gesellschafterebene hat die Bewertung der vGA nach dem für alle Überschusseinkünfte maßgeblichen § 8 EStG (und §§ 9, 9a EStG) zu erfolgen. Dabei erscheint eine Bewertung nach der 1-%-Regelung bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke genutzt wird.

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 8 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.