FG Köln - Urteil vom 20.08.2015
10 K 12/08
Normen:
KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

VgA durch Vermietung eines EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Köln, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 10 K 12/08

DRsp Nr. 2015/18455

VgA durch Vermietung eines EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer

1) Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zu Nutzung, liegt insoweit eine vgA vor. 2) Für die Beurteilung der vgA ist unerheblich, ob das Einfamilienhaus "normal" oder "aufwändig" gestaltet ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs 3 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich der Anmietung einer Halle in A/NL und der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin ist die …. Sie ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In den Streitjahren war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr G.

Bei der Klägerin fand für die Jahre 1995 bis 1998 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M statt. Dabei traf der Prüfer unter anderem folgende Feststellungen: