BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 79/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3, § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BB 1998, 2093
BFH/NV 1998, 1580
BFHE 186, 64
BStBl II 1998, 578
DB 1998, 1797
DStZ 1998, 806
NZG 1998, 961
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

VGA einer Komplementär-GmbH

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 79/97

DRsp Nr. 1998/17004

VGA einer Komplementär-GmbH

»1. Über die Frage, ob eine Komplementär-GmbH verdeckt Gewinne ausgeschüttet hat, ist im Rahmen des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens der KG zu entscheiden. 2. Über die Frage, ob der im Feststellungsverfahren als vGA beurteilte Vorgang eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 KStG ist, ist selbständig im Veranlagungsverfahren der Komplementär-GmbH zu entscheiden.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3, § 27 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich in der Geschäftsführung einer KG erschöpft, an der sie als Komplementärin beteiligt ist.

Gesellschafter der Klägerin waren bis Anfang 1982 Frau K. und deren Söhne W. und R. Seither sind die Herren W., R. und H. Gesellschafter der Klägerin. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war seit Gründung und bis einschließlich 1996 Herr K., der Ehemann von Frau K. und Vater der jetzigen Gesellschafter.