BFH - Urteil vom 19.05.2005
IV R 3/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1784
DStRE 2005, 1241
GmbHR 2005, 1198
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 212/98

vGA; einlagefähiges WG

BFH, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IV R 3/04

DRsp Nr. 2005/12267

vGA; einlagefähiges WG

1. Erbringt eine Tochtergesellschaft (T1) im Hinblick auf die Beteiligung ihrer Muttergesellschaft eine unentgeltliche Leistung an eine Schwestergesellschaft (T2) liegt darin eine vGA seitens T1. Welche Folgen sich hieraus für die Muttergesellschaft ergeben, beurteilt sich nach der Art der an T2 erbrachten Leistungen. Handelt es sich um ein WG, das Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein kann, entstehen der Muttergesellschaft aus der Verwendung des erlangten Vorteils nachträgliche AK auf ihre Beteiligung, die sich in einer Erhöhung ihres bilanzierten Vermögens niederschlagen.2. Überlässt T1 an T2 dagegen unentgeltliche Nutzungen, erbringt die Muttergesellschaft wie bei einer unmittelbaren Leistung an T2 dadurch keine (verdeckte) Einlage. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft den von T1 zugewendeten Vorteil tatsächlich erhalten, aber für die Zwecke ihrer Beteiligung verbraucht hat. Ertrag und Aufwand stehen sich insoweit in gleicher Höhe gegenüber.3. Was für Nutzungsüberlassungen gilt, gilt ebenso für Dienstleistungen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe: