BFH - Beschluss vom 23.10.2002
I B 122/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 349

vGA; Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen I B 122/01

DRsp Nr. 2003/365

vGA; Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass Gehaltszahlungen einer KapG an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer grds. als vGA anzusehen sind, wenn sie nach dem maßgeblichen Anstellungsvertrag nur bei ausreichender Liquidität der Gesellschaft erfolgen sollen. Denn dann ist davon auszugehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wie ein fremder Dritter um des Entgelts Willen arbeitet, sondern seine Geschäftsführungsleistungen als Gesellschafterbeiträge erbringt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese GbR ist durch Umwandlung einer GmbH (X-GmbH) entstanden (Umwandlungsbeschluss vom 29. Dezember 1997), an deren Stammkapital die Kläger jeweils zu 50 v.H. beteiligt und deren Geschäftsführer sie waren. Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der X-GmbH an die Kläger auf nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verträgen beruhten und deshalb steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu würdigen sind.