BFH - Beschluß vom 18.05.1999
I B 140/98
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1516

vGA; Gewinntantieme

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen I B 140/98

DRsp Nr. 1999/8474

vGA; Gewinntantieme

1. Eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KStG kann auch gegeben sein, wenn ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch der KapG gegenüber ihrem Gesellschafter nicht besteht. 2. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sondern eine Einzelfallfrage, in welchem Umfang die in einem Gehaltsgutachten angegebene Schwankungsbreite marktüblicher Gehälter bei der Schätzung der angemessenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge zu berücksichtigen sind. 3. Eine vGA ist nicht vom Vorliegen des Missbrauchstatbestandes des § 42 AO abhängig. Vielmehr kann eine vGA auch vorliegen, wenn der Gesellschafter sich einer "Gewinnabsaugung" nicht bewusst war.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.