BFH - Beschluss vom 29.06.2005
I B 247/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1868
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4462/02

vGA: Gewinntantieme

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen I B 247/04

DRsp Nr. 2005/14232

vGA: Gewinntantieme

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrages dann zugesagt werden darf, wenn ihm über seinen bisherigen Tätigkeitsbereich hinaus weitere Aufgaben übertragen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage, das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechtes berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).