BFH - Beschluss vom 17.08.2007
VIII B 36/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2293
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1044/03

vGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften

BFH, Beschluss vom 17.08.2007 - Aktenzeichen VIII B 36/06

DRsp Nr. 2007/17577

vGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften

1. Es ist geklärt, dass eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA auch dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendungen zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. 2. Dem Gesellschafter nahe stehende Personen können auch juristische Personen sein. 3. Auf eine etwaige bilanzrechtliche Erfassung des Vermögensvorteils beim Empfänger kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO innerhalb der Beschwerdefrist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache