BFH - Beschluß vom 24.03.1999
I S 8/98
Normen:
EStG §§ 5 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1643

vGA; Pensionszusage; Garantierückstellungen

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I S 8/98

DRsp Nr. 1999/8569

vGA; Pensionszusage; Garantierückstellungen

1. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung eines beherrschenden Gesellschafters muss so bestimmt sein, dass allein durch einen Rechenvorgang die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann. 2. Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit der KapG eine Alters-, Invaliditäts- und Witwenversorgung "unter Zugrundelegung einer fiktiven versicherungsmathematischen Jahresnettoprämie von 80.000 DM" ohne dass dabei der anzusetzende Rechnungszinsfuß angegeben wird, so ist im Wege der Vertragsauslegung festzustellen, welcher Zinssatz von den Parteien konkludent vereinbart wurde. 3. Die Höhe von Garantierückstellungen ist grds. anhand der Erfahrungen der Vergangenheit zu bemessen.

Normenkette:

EStG §§ 5 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin, eine 1968 gegründete GmbH mit Sitz in B, hatte ihren beherrschenden Gesellschafter F zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Sie sagte diesem am 23. Dezember 1985 eine Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung zu. Dabei wurde u.a. folgende Vereinbarung getroffen:

"I. Leistungsarten

F hat unter Verzicht auf eine andernfalls notwendige Aufstockung der Aktivbezüge um jährlich DM 80 000, die in dieser Höhe für die fiktive Nettoprämie dieser Versorgung verwendet wird, gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf