BFH - Beschluß vom 02.07.1999
VIII B 43/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 84
GmbHR 2000, 292

VGA: Private Verbindlichkeiten des Gesellschafters

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 43/99

DRsp Nr. 1999/8749

VGA: Private Verbindlichkeiten des Gesellschafters

Von einer vGA ist auszugehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zu Lasten der GmbH Schecks ausstellt, um damit Verbindlichkeiten aus privaten Geschäften zu begleichen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 1997. Darin hat ihr der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von insgesamt 194 600 DM zugerechnet. Mit der Klage begehrt die Antragstellerin, die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 DM herabzusetzen.