BFH - Beschluss vom 16.11.2005
I B 34/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 362
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1363/02

vGA: überhöhte Miete, Divergenz

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen I B 34/05

DRsp Nr. 2005/21561

vGA: überhöhte Miete, Divergenz

Eine Divergenz einer FG-Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben, wenn vom FG schuldrechtliche Vereinbarungen, die bei Gründung einer KapG zwischen KapG und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen geschlossen werden, am Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemessen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.