I. Streitpunkt ist, ob eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte umsatzabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzusehen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, passivierte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 eine Tantiemeverbindlichkeit in Höhe von 26 000 EUR zugunsten des neben einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer mit 35 v.H. des Stammkapitals an ihr beteiligten Geschäftsführers L. Die Tantieme beruhte auf einem Gesellschafterbeschluss vom 26. November 2001 und berechnete sich anhand des jährlichen Umsatzes der Klägerin.
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