BFH - Beschluss vom 08.02.2007
I B 104/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1149
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1151/06

vGA; umsatzabhängige Tantieme

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen I B 104/06

DRsp Nr. 2007/7646

vGA; umsatzabhängige Tantieme

Die Rüge, das FG habe im Streitfall die Frage, ob in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung der Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer möglich sei, zu Unrecht verneint, beinhaltet keine Divergenz, sondern eine bloß unrichtige Anwendung der BFH-Rspr. auf den Einzelfall. Die Zulassung der Revision kann damit nicht gerechtfertigt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte umsatzabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzusehen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, passivierte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 eine Tantiemeverbindlichkeit in Höhe von 26 000 EUR zugunsten des neben einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer mit 35 v.H. des Stammkapitals an ihr beteiligten Geschäftsführers L. Die Tantieme beruhte auf einem Gesellschafterbeschluss vom 26. November 2001 und berechnete sich anhand des jährlichen Umsatzes der Klägerin.