BFH - Beschluss vom 09.06.2004
I B 10/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1424
GmbHR 2004, 1160
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 8100/03

vGA: Umsatztantieme

BFH, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen I B 10/04

DRsp Nr. 2004/12663

vGA: Umsatztantieme

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die an das Vorstandsmitglied einer AG gezahlte Umsatztantieme vGA sind, wenn das Vorstandsmitglied zwar an der AG beteiligt ist, der Tantiemeanspruch aber auf der Gründungsatzung der AG beruht und diese von einer nicht dem Vorstandsmitglied nahestehenden Gesellschaftermehrheit beschlossen worden ist.2. Die Rspr. des BFH zu Umsatztantiemen besagt nicht, dass diese Vergütungsform bei Gesellschafter-Geschäftsführern generell als vGA anzusehen ist. Eine vGA liegt nicht vor, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die die Gewährung einer umsatzabhängigen Vergütung ausnahmsweise als sachgerecht erscheinen lassen. Das gilt gleichermaßen für Umsatztantiemen, die eine AG ihrem Vorstand/Vorstandsmitglied zugesagt hat.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Umsatztantieme.