BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 93/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; HGB § 112 Abs. 1 ; GmbHG §§ 53, 54 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1828
BFH/NV 1998, 1579
BFHE 186, 61
DB 1998, 1842
DStZ 1998, 805
NJW 1998, 3663
NZG 1998, 908
Vorinstanzen:
FG Köln,

VGA und Wettbewerbsverbot

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 93/96

DRsp Nr. 1998/17006

VGA und Wettbewerbsverbot

»1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein Wettbewerbsverbot i.S. des § 112 HGB vereinbart, so läßt die Einwilligung aller Gesellschafter die Wettbewerbshandlung erlaubt sein. Die Einwilligung setzt keinen Beschluß der Gesellschafterversammlung voraus. 2. Die bloße Nichtgeltendmachung eines zivilrechtlich bestehenden Anspruchs einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern hat keine Erfüllungswirkung. 3. Verkauft eine GmbH an eine ihr nahestehende GbR Werbeartikel mit einem Aufschlag von nur 5 v.H. gegenüber dem Einkaufspreis, die die GbR anschließend mit Gewinn weiterverkauft, so besteht Anlaß zu der Prüfung der Frage, ob der der GbR in Rechnung gestellte Kaufpreis angemessen war.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; HGB § 112 Abs. 1 ; GmbHG §§ 53, 54 ;

Gründe: