BFH - Beschluss vom 22.08.2007
I B 5/07
Normen:
AktG § 112; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GenG § 39; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2355
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1272/02

vGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

BFH, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen I B 5/07

DRsp Nr. 2007/19034

vGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

1. Zu den Voraussetzungen, nach denen die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich als vGA zu würdigen ist. 2. Die Regeln zur steuerrechtlichen Würdigung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können nicht uneingeschränkt auf eine AG übertragen werden. 3. Auch wenn eine Genossenschaft bei Vereinbarungen mit dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird, kann die vertragliche Gestaltung zwischen der Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied, das zugleich Genosse ist, einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet sein. Die Annahme einer vGA ist daher gerechtfertigt, wenn die Genossenschaft ihrem Vorstandsmitglied zwei Monate vor dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zusagt.

Normenkette:

AktG § 112; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GenG § 39; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.