BFH - Beschluß vom 04.05.1998
I B 131/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1530

VGA: Wartezeit bei Pensionszusagen

BFH, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen I B 131/97

DRsp Nr. 1998/17403

VGA: Wartezeit bei Pensionszusagen

1. In den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung kann nur ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, zu welchem Zeitpunkt ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter üblicherweise eine Versorgungszusage erteilen wird. 2. Die Unverfallbarkeitsfristen sind nur als Maßstab für die Arbeitszeit heranzuziehen, die dem begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer verbleiben muß, um die ihm zugesagte Versorgung erdienen zu können. Es ist allerdings möglich, in Einzelfällen vertraglich kürzere Zeiträume bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit zu vereinbaren.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) ist unbegründet.

Die Annahme des FA, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung (siehe Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 137) einen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von Rechtssätzen abweiche, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1992 I R 2/92 (BFHE 170, 175, BStBl II 1993, 455), vom 21. Dezember 1994 I R 98/93 (BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419) und vom 24. Januar 1996 I R 41/95 (BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440) aufgestellt habe, trifft nicht zu.