VI § 30 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

VI § 30 BerlinFG (Ermächtigungsvorschriften)

VI § 30 (Ermächtigungsvorschriften)

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar a) über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises, b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten; 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen a) über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen, b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln; 3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. (2)