Verbindlichkeiten mussten bisher mit 5,5 % abgezinst werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG regelte insoweit die Ausnahme, dass diese Abzinsung nur für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr gilt. Der Gesetzgeber hat nun im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Abzinsungspflicht von Verbindlichkeiten abgeschafft. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Mit einem formlosen Antrag kann die Anwendung der Neuregelung jedoch auch für Altjahre beantragt werden. Die notwendigen Informationen erhalten Sie im Video.
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