FG München - Urteil vom 16.03.2006
14 K 3748/03
Normen:
GemZT Pos. 8524, Pos. 9703;

Video/Sound-Installation (Tarifierung)

FG München, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 3748/03

DRsp Nr. 2006/20851

Video/Sound-Installation (Tarifierung)

Bei Datenträgern mit aufgespielten Video- und Audiosignalen handelt es sich nicht um ein Originalerzeugnis der Bildhauerkunst. Dies gilt auch für den Fall, dass in einer sog. "Installationsanweisung" Hinweise über die Aufstellung, den Abstand und die Einstellung des Projektionsgeräts und der Lautsprecher, die nicht Gegenstand der Lieferung sind, enthalten sind.

Normenkette:

GemZT Pos. 8524, Pos. 9703;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung einer Video/Sound Installation.

Die Klägerin meldete beim Hauptzollamt München (HZA) Abfertigungstelle Landsbergerstraße (ZA) mit Zollanmeldung vom 29. August 2001 eine Kiste Orginalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art, Shirin Neshat "Possessed" 2001 zur Überführung in den freien Verkehr an. Sie beantragte die Tarifierung 97030000 laut beiliegender Kopie eines "Certificate of Authenticity" für die Aufnahme in die Museumssammlung. Es handelte sich um drei bespielte Aufzeichnungsträger, nämlich zwei DVD's (Orginal und Archivkopie) und ein digitales Beat-Video-Masterband als Sicherungskopie. Mit Zollbescheid vom 31. August 2001 setzte das ZA die Einfuhrabgaben auf 13.530,05 DM fest.