BFH - Urteil vom 06.08.1998
IV R 68/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 § 13 ; HGB § 240 Abs. 4 § 252 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 596

Viehbewertung mit den neuen Gruppenwerten der FinVerw

BFH, Urteil vom 06.08.1998 - Aktenzeichen IV R 68/97

DRsp Nr. 2002/9597

Viehbewertung mit den neuen Gruppenwerten der FinVerw

1. Selbst wenn ein Landwirt sein Vieh mit den alten Durchschnittswerten der FinVerw in der Schlussbilanz zum 30.06.1994 angesetzt hat, ist es nicht zulässig, es auch in der Schlussbilanz des Folgejahres mit diesen Werten zu bewerten.2. Zwecks Vereinfachung können die Gerichte ihren Entscheidungen den von der FinVerw neu festgesetzten Gruppenwert von 1.350 DM für eine Milchkuh zugrunde legen (BMF-Schr. v. 20.02.1995, BStBl I 1995, 179).3. Bei der Bemessung von AfA ist der Schlachtwert von Milchkühen zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 1 § 13 ; HGB § 240 Abs. 4 § 252 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
BFH/NV 1999, 596