EuGH - Urteil vom 07.01.2003
Rs C-306/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; GewStG § 7 ; IAS Nr. 10; HGB § 238 Abs. 1 § 239 Abs. 2 § 242 Abs. 1 § 243 Abs. 1, Abs. 2 § 249 Abs. 1 § 251 Abs. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 § 253 Abs. 1 § 264 Abs. 1, Abs. 2 § 268 Abs. 7 § 289 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Art. kel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) ;
Fundstellen:
BB 2003, 355
BStBl II 2004, 144
DB 2003, 181
DStR 2003, 67
DStRE 2003, 69
JZ 2003, 413
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.1999

Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie - Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung - Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert werden muss oder kann

EuGH, Urteil vom 07.01.2003 - Aktenzeichen Rs C-306/99

DRsp Nr. 2004/8319

Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie - Berücksichtigung der individuellen Lage des Schuldners und des Staates seiner Niederlassung - Zeitpunkt, zu dem das Risiko bewertet und bilanziert werden muss oder kann

[Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA [BIAO] gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg] 1. Die im zweiten und im dritten Teil der Vorabentscheidungsfragen enthaltenen Fragen nach der Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind zulässig.