Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hervorgehobene Frage nach der Bindung des Finanzgerichts (FG) an Verwaltungsvorschriften ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Sie ist im Grundsatz bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach können Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Gerichten zu beachten sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927, m.w.N.).
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