FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 29.07.2013
11 K 696/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 11 K 696/08

DRsp Nr. 2013/22124

Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend gefördert oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern. Eine Beteiligung stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtbeteiligten gleichbehandelt werden und aus der Beteiligung keine Vorteile für den Betrieb entstehen. Bei den Anteilen eines amtlichen Kursmaklers an der Börseträgerin handelte es sich nicht um sog. Pflichtanteile, die bereits dem Grunde nach notwendiges Betriebsvermögen darstellen, weil der Kläger aus der Beteiligung weder geschäftliche Vorteile ziehen noch einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Börsenträgerin als Trägerin der Wertpapierbörsen nehmen kann.