FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2002
6 K 157/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KHBV § 5 Abs. 3 ; KHBV § 5 Abs. 5 ; KHG § 23 Abs. 1 ; KHG 1991 § 9 Abs. 3 ; LKHG § 15 Abs. 1 ; LKHG § 15 Abs. 3 ; LKHG § 15 Abs. 6 ; LKHG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1057

Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich unzulässig; Körperschaftsteuer 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 157/02

DRsp Nr. 2002/12057

Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für ein ein Krankenhaus steuerlich unzulässig; Körperschaftsteuer 1991

Ein Krankenhausträger ist weder nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch nach den Sonderbestimmungen der Krankenhausförderung berechtigt, Pauschalfördermittel - neben dem Wahlrecht in § 15 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) - buchhalterisch durch Bildung eines Passivpostens so zu behandeln, dass die Pauschalfördermittel weder als zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Sinne von § 15 Abs. 1 LKHG verwendet gelten noch dass sie als Ertrag behandelt werden, und dadurch einstweilen eine vollständige Ergebnisneutralität der Fördermittel zu erreichen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KHBV § 5 Abs. 3 ; KHBV § 5 Abs. 5 ; KHG § 23 Abs. 1 ; KHG 1991 § 9 Abs. 3 ; LKHG § 15 Abs. 1 ; LKHG § 15 Abs. 3 ; LKHG § 15 Abs. 6 ; LKHG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand: