BFH - Urteil vom 01.07.2004
IV R 4/03
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 § 360 Abs. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 162
GmbHR 2004, 124
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 263/97

Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

BFH, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen IV R 4/03

DRsp Nr. 2004/18132

Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

Wird namens einer vollbeendeten PersG Rechtsmittel gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegt, ist zu prüfen, ob die Klage oder der Einspruch nicht im Wege der Auslegung als Rechtsbehelf der einzelnen ehemaligen Gesellschafter anzusehen sind.

Normenkette:

AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 § 360 Abs. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft, die durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1992 als GmbH gegründet wurde. Zu einer Eintragung ins Handelsregister kam es nicht. Vielmehr beschlossen die Gesellschafter bereits am 26. Februar 1993 in einer Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft zum 28. Februar 1993. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt sich, dass die Gesellschafter den Mitgesellschafter A beauftragten, die diesbezüglichen Schritte einzuleiten, und dass dem Kapital der Gesellschaft in Höhe von 120 000 DM Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstanden.