BFH - Beschluß vom 04.05.1999
VIII B 94/98
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1483

Vollbeendete PersG; Beiladung der ehemaligen Gesellschafter bei Streitigkeiten über Sondervergütungen

BFH, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 94/98

DRsp Nr. 1999/8527

Vollbeendete PersG; Beiladung der ehemaligen Gesellschafter bei Streitigkeiten über Sondervergütungen

1. Die handelsrechtliche Vollbeendigung einer PersG hat zur Folge, dass diese selbst kein Klagerecht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Klagebefugnis gegenüber den Gewinnfeststellungsbescheiden steht uneingeschränkt den beteiligten Gesellschaftern zu. 2. Nach Vollbeendigung einer PersG hat die Beiladung eines früheren Gesellschafters zu unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, oder wenn der nicht klagende Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerlich betroffen ist. Das ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des FG keine Auswirkung auf die Höhe seines Gewinnanteils haben kann, z. B. wenn streitig ist, ob das in das PV überführte Sonderbetriebsvermögen des klagenden Gesellschafters zu einem Aufgabegewinn geführt hat oder ausschließlich eine Frage des Sonderbetriebsvermögens des klagenden Gesellschafters zu entscheiden ist.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;

Gründe: