FG Sachsen - Beschluss vom 28.01.2014
4 Ko 44/14
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4; GKG § 52 Abs. 4; GKG § 63 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 1 S. 4; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 7 S. 2;

Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem Ruhen bzw. sechsmonatiger Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung

FG Sachsen, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 4 Ko 44/14

DRsp Nr. 2014/3717

Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem Ruhen bzw. sechsmonatiger Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung

1. Die Verfahrensgebühr für ein Klageverfahren beim Finanzgericht wird mit Klageerhebung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG fällig, aus Vereinfachungsgründen aber zunächst nur auf Basis des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 GKG) erhoben. 2. Ein Ruhen bzw. eine Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens von sechs Monaten rechtfertigen es aber, nach sechs Monaten eine Prüfung des Gerichtskostenansatzes vorzunehmen und die – bereits bei Klageeingang fälligen Gebühren – nicht mehr nach dem Mindeststreitwert, sondern nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen und anzusetzen. 3. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn – bei offener Rechtslage – die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei.

3. Die Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4; GKG § 9 Abs. 2 Nr. ;