BFH - Urteil vom 27.03.2007
VIII R 10/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1773
BFH/NV 2007, 1748
BFHE 217, 502
BStBl II 2007, 866
DB 2007, 1791
DStRE 2007, 1540
GmbHR 2007, 946
NZG 2007, 833
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 15 K 328/04 E, Ki - 19.1.2006 (EFG 2006, 572),

Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2001; wirtschaftlicher Zusammenhang mit vom Halbeinkünfteverfahren erfassten offenen Gewinnausschüttungen

BFH, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VIII R 10/06

DRsp Nr. 2007/14244

Voller Werbungskostenabzug von Schuldzinsen zur Aufstockung einer GmbH-Beteiligung im Jahr 2001; wirtschaftlicher Zusammenhang mit vom Halbeinkünfteverfahren erfassten offenen Gewinnausschüttungen

»Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 § 3c Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie als Werbungskosten Finanzierungskosten von 39 015 DM für zwei im Mai 2001 aufgenommene Darlehen über 200 000 DM und 300 000 DM geltend. Die Darlehen dienten der Finanzierung des zusätzlichen Anteilserwerbs (40 v.H.) des Klägers an der X-GmbH. Die GmbH nahm im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vor.