I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie als Werbungskosten Finanzierungskosten von 39 015 DM für zwei im Mai 2001 aufgenommene Darlehen über 200 000 DM und 300 000 DM geltend. Die Darlehen dienten der Finanzierung des zusätzlichen Anteilserwerbs (40 v.H.) des Klägers an der X-GmbH. Die GmbH nahm im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vor.
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