I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für den im seinem Haushalt lebenden und im September 1978 geborenen Sohn M, der seit seiner Geburt behindert ist. Der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H.; der Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen H, G, aG und B aus.
M befand sich bis Juni 1999 in Schulausbildung; seit dieser Zeit übt er keine Berufs- oder Ausbildungstätigkeit mehr aus. Aus einem vom Kläger geschenkten Kapitalvermögen in Höhe von X DM erzielte er 1999 Erträge in Höhe von Y DM. Andere Einkünfte oder Bezüge hatte M nicht.
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