BFH - Urteil vom 14.10.2002
VIII R 60/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 310

Volljährige behinderte Kinder - kein Ansatz eigenen Vermögens

BFH, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen VIII R 60/01

DRsp Nr. 2003/393

Volljährige behinderte Kinder - kein Ansatz eigenen Vermögens

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, kann dessen Vermögen nicht herangezogen werden (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.08.2002 - VIII R 51/01 und VIII R 17/02, BStBl II 2003, 88 ff.).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für den im seinem Haushalt lebenden und im September 1978 geborenen Sohn M, der seit seiner Geburt behindert ist. Der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H.; der Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen H, G, aG und B aus.

M befand sich bis Juni 1999 in Schulausbildung; seit dieser Zeit übt er keine Berufs- oder Ausbildungstätigkeit mehr aus. Aus einem vom Kläger geschenkten Kapitalvermögen in Höhe von X DM erzielte er 1999 Erträge in Höhe von Y DM. Andere Einkünfte oder Bezüge hatte M nicht.