I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Lehrerin im Ruhestand und bezog für ihren im Juni 1962 geborenen Sohn X Kindergeld. X leidet seit mindestens 1983 an einer endogenen Psychose mit psychopathologischen Auffälligkeiten. Der Grad der Behinderung beträgt lt. Schwerbehindertenausweis 60 v.H.; weitere Merkzeichen sind im Schwerbehindertenausweis nicht eingetragen. Das Versorgungsamt hat mit Bescheid vom Februar 1989 als Behinderung eine "endogene Psychose" festgestellt und entschieden, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, BL, H, RF und 1. Kl. nicht vorliegen. Im Oktober 1984 ist die Klägerin zur Pflegerin ihres Sohnes bestellt worden.
Zum Juli 1987 trat X als Lernbehinderter eine Ausbildung zum Metallfachwerker an der Berufsschule für Lernbehinderte an; zum Mai 1990 wurde das Ausbildungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Seit dieser Zeit hat X, der im Haushalt der Klägerin lebt, keine andere Beschäftigung aufgenommen.
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