I.Die im Jahre 1970 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist geistig behindert und zu 100 v.H. in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert. Sie ist erheblich geh- und körperbehindert und auf ständige Begleitung angewiesen. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkmal H (hilflos) eingetragen. Seit 1981 lebt sie in einer Pflegeanstalt, in der sie heilpädagogisch und arbeitstherapeutisch gefördert wird. Die Kosten dieser Unterbringung, die 1997 rd. 84 360 DM betrugen, werden im Rahmen der --erweiterten-- Eingliederungshilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger getragen (§§
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