BFH - Urteil vom 19.08.2002
VIII R 66/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 449

Volljährige behinderte Kinder, kein Ansatz eigenen Vermögens

BFH, Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 66/01

DRsp Nr. 2003/3128

Volljährige behinderte Kinder, kein Ansatz eigenen Vermögens

Das Vermögen volljähriger behinderter Kinder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist bei Prüfung der Frage, ob diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Stiefbruder des 1952 geborenen A. Dieser leidet seit seiner Geburt am sog. Down-Syndrom, ist zu 100 v.H. behindert und lebt im Haushalt des Klägers. Der Kläger ist seit Juli 1998 Betreuer seines Stiefbruders; zuvor oblag die Betreuung dem Onkel des Klägers. In der Vergangenheit hatte der Kläger für seinen Stiefbruder Kindergeld nach der für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 geltenden Rechtslage erhalten.

Nachdem 1995 die Mutter des Klägers und seines Stiefbruders verstorben war, wurde diese jeweils zu einem Drittel vom Kläger, seiner Schwester und seinem Stiefbruder A beerbt. Die Erbengemeinschaft wurde mit notarieller Beurkundung 1997 aufgehoben und das vorhandene Grundvermögen unter den drei Erben aufgeteilt, sodass sich für jeden ein Erbteil in Höhe von ca. ... DM ergab. Der Anteil von A beinhaltete Grundstücke im Wert von ... DM und eine Ausgleichszahlung von ... DM.